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Gebrauchte Software?
Die Rechtslage

Überblick über die relevanten Urteile, die den Verkauf, Kauf und Einsatz
gebrauchter Softwarelizenzen innerhalb der Europäischen Union und Deutschlands betreffen.

Eindeutige Gesetzeslage

Wer erwägt, gebrauchte Software zu kaufen oder zu verkaufen, muss sich keine Sorgen machen: In den Staaten der Europäischen Union ist es grundsätzlich legal, einmal erworbene Softwarelizenzen weiter zu veräußern.

Die rechtliche Grundlage dafür bietet der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dieser führt dazu, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an einem Exemplar eines urheberrechtlich geschützten Gutes verbraucht ist, wenn es einmal rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.

Für die EU und in Deutschland haben höchstrichterliche Entscheidungen diese Rechtslage eindeutig bestätigt:

  • Europäischer Gerichtshof
    Urteil vom 3. Juli 2012
    (Aktenzeichen C-128/11)

    »Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden eine Kopie eines Softwareprodukts zur Verfügung – ob auf einem Datenträger oder per Download – und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht.

    Damit kann sich der Urheberrechtsinhaber dem Weiterverkauf dieser Kopie durch den Kunden (Ersterwerber) nicht mehr widersetzen, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar macht.

    Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt.«

  • Bundesgerichtshof
    Urteil vom 17. Juli 2013
    (Aktenzeichen I ZR 129/08)

    »Der Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält. Es reicht aus, wenn er die Kopie des Programms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterlädt.

    Das Recht des Nacherwerbers der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden.

    Allerdings kann sich dieser Nacherwerber nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.«

  • Bundesgerichtshof
    Urteil vom 11. Dezember 2014
    (I ZR 8/1)

    »Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt.

    Das heißt: Die Aufspaltung von Volumenlizenzen und ihr separater Verkauf durch den Kunden (Ersterwerber) des Rechtsinhabers ist zulässig, sofern er eine entsprechende Anzahl von Kopien bei sich unbrauchbar macht.«

Fazit

An der prinzipiellen Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen – auch aus Volumenlizenzen – ist damit nicht mehr zu rütteln.

Allerdings unterliegt der Vertrieb gewissen Bedingungen:

Voraussetzungen

  • Es muss sich um getrennt verkehrsfähige Produkte, also um Standardsoftware handeln.
  • Die vom Hersteller vergebene Nutzungslizenz muss zeitlich unbeschränkt sein.
  • Die Software muss rechtmäßig verbreitet worden sein. Für „Raubkopien“ gilt die Handelbarkeit nicht.

Zudem muss die Software auch faktisch weitergegeben werden. Das heißt: Es muss sichergestellt werden, dass die Software durch den Weitergebenden bei sich unbrauchbar gemacht wird.

Und in der Schweiz?

In der Schweiz gilt eine ganz ähnliche Rechtslage wie in der Europäischen Union.